Die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung ist gekennzeichnet durch eine Amtstätigkeit frei von Weisungen sowie eine eigenständige Stellung im Betrieb. Die Vertrauensperson, und im Fall der Verhinderung die erste Stellvertretung, sollen ihr Amt ohne eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betriebs- bzw. Personalrat oder dem Arbeitgeber ausüben können.
Des Weiteren übt die Schwerbehindertenvertretung ihr Ehrenamt unentgeltlich aus. Eine zusätzliche Vergütung aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht zulässig und würde einen Verstoß gegen das sog. Begünstigungsverbot bedeuten.
Wie auch der Betriebsrat ist die Schwerbehindertenvertretung in zwei Rollen aktiv. Zum einen erfüllt sie die Arbeitnehmerpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag, zum anderen übt sie die ehrenamtlichen Pflichten der SBV aus. Kollidieren beide Aufgaben miteinander, stellt sich die Frage, welche Aufgabe im Zweifel Vorrang hat?
Gemäß § 178 Abs.4 SGB IX wird deutlich, dass die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit werden, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hieraus lässt sich ableiten, dass die SBV-Arbeit im Zweifelsfall Vorrang hat.
Ob die SBV-Arbeit auch erforderlich ist, wird von der Schwerbehindertenvertretung selbst nach objektiven Gesichtspunkten, also wie ein Außenstehender die Erforderlichkeit der SBV-Arbeit einschätzen würde, getroffen.
Insoweit besteht für die Schwerbehindertenvertretung ein umfassender und selbstbestimmter Aufgabenbereich, der zugleich eine gewissenhafte Überlegung und Würdigung aller Interessen notwendig macht.