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Je nach Themenbereich hat der Betriebsrat unterschiedlich stark ausgestaltete Beteiligungsmöglichkeiten: Man unterscheidet hierbei zwischen schwächeren Mitwirkungsrechten und stärkeren Mitbestimmungsrechten.

Im Rahmen der Mitwirkungsrechte lassen sich im Wesentlichen drei Einflussmöglichkeiten benennen:

  1. Informationsrechte: Da der Betriebsrat verschiedene Aufgaben wahrnimmt, muss er sich zunächst einmal informieren können, um reflektiert zu handeln. Aus diesem Grund kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat die benötigten Informationen zur Verfügung stellt.
  2. Anhörungsrechte: das Betriebsverfassungsgesetz sieht in bestimmten Bereichen vor, dass der Arbeitgeber, will er eine Maßnahme umsetzen, zunächst den Betriebsrat anhören muss. Dies gilt insbesondere vor Kündigungen, die er gegenüber Arbeitnehmern ausspricht (§ 102 BetrVG). Der Betriebsrat erhält im Rahmen der Anhörungsrechte die Möglichkeit den Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung auf Umstände hinzuweisen, die der Arbeitgeber eventuell nicht bedacht hat und so Einfluss zu nehmen.
  3. Beratungsrechte: Im Rahmen der Beratungsrechte hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber, will er bestimmte Maßnahmen umsetzen, zunächst ein Beratungsgespräch mit dem Betriebsrat eintreten muss. Der Arbeitgeber ist verpflichtet sich mit den Argumenten des Betriebsrats auseinanderzusetzen. Zweck der Beratungsrechte ist es, dass der Arbeitgeber die geäußerten Bedenken des Betriebsrats bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen kann. Aus diesem Grund müssen die Beratungsgespräche so frühzeitig stattfinden, dass die vorgebrachten Argumente des Betriebsrates im Rahmen der Entscheidungsfindung noch berücksichtigt werden können.
    Für alle Mitwirkungsrechte gilt, dass die letztliche Entscheidung des Arbeitgebers nicht verhindert werden kann.

Neben den Mitwirkungsrechten bestehen für den Betriebsrat auch Mitbestimmungsrechte. Wenn der Betriebsrat von seinen Mitbestimmungsrechten rechtmäßig Gebrauch macht, kann der Betriebsrat Maßnahmen des Arbeitgebers verändern. Auch die Mitbestimmungsrechte lassen sich in drei Kategorien unterteilen:

  1. Eingeschränkte Zustimmungsverweigerungsrechte: Insbesondere im Rahmen der personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) kann der Betriebsrat im gesetzlich vorgeschriebenen Fällen seine Zustimmung verweigern. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung kann der Arbeitgeber die Maßnahme nicht umsetzen. Der Arbeitgeber bleibt darauf beschränkt, die Zustimmung des Betriebsrats arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen.
  2. Echte Mitbestimmungsrechte: Das Herzstück des Betriebsverfassungsgesetzes bildet § 87 BetrVG. Hier hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Möchte der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen, die einen Themenbereich erfasst, der in § 87 Nr. 1-14 BetrVG aufgelistet ist, ist der Arbeitgeber gezwungen eine Einigung mit dem Betriebsrat herbeizuführen. Andernfalls kann der Betriebsrat den Arbeitgeber vor die Einigungsstelle zwingen. Dies hätte zur Konsequenz dass der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle zu tragen hat. Will hingegen der Arbeitgeber eine Maßnahme umsetzen, die thematisch in § 87 Nr. 1-14 BetrVG aufgelistet ist, muss der Arbeitgeber zunächst eine Einigung mit dem Betriebsrat herbeiführen, andernfalls selbst vor die Einigungsstelle trete, um auf diese Weise eine Einigung mit dem Betriebsrat herbeizuführen. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle zu tragen. Aufgrund dieser Situation befindet sich der Betriebsrat in einer starken Verhandlungsposition.
  3. Schließlich kann der Betriebsrat gemäß § 93 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Sobald der Betriebsrat ein solches Verlangen stellt, muss der Arbeitgeber Folge leisten. Der Betriebsrat kann auf diese Weise dem Arbeitgeber gewissermaßen eine Weisung erteilen.