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Ehrenamt
Die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung ist gekennzeichnet durch eine Amtstätigkeit frei von Weisungen sowie eine eigenständige Stellung im Betrieb. Die Vertrauensperson, und im Fall der Verhinderung die erste Stellvertretung, sollen ihr Amt ohne eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betriebs- bzw. Personalrat oder dem Arbeitgeber ausüben können. Des Weiteren übt die Schwerbehindertenvertretung ihr Ehrenamt unentgeltlich aus. Eine...